Die Finanzierung der gesetzlichen Sozialversicherung erfolgt überwiegend durch Beiträge, die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeinsam getragen werden. Diese Beiträge werden prozentual vom Bruttoarbeitsentgelt berechnet und monatlich abgeführt.
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Einkommensteile oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei.
Die Beiträge werden in der Regel jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Es gibt jedoch Abweichungen:
Die Beitragssätze werden vom Gesetzgeber festgelegt und können sich im Laufe der Zeit ändern. Stand 2025 gelten in Deutschland (allgemeiner Beitragssatz):
Die Summe aller Teilbeiträge wird als Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezeichnet. Dieser wird von den Arbeitgebern monatlich an die zuständige Krankenkasse abgeführt, die die Beiträge anschließend an die anderen Sozialversicherungsträger verteilt.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind das finanzielle Fundament des deutschen Sozialversicherungssystems. Sie sichern die Leistungen in den Bereichen Krankheit, Pflege, Rente, Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfälle.