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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) dient der Sicherung des Lebensunterhalts für ältere Menschen (ab 65 Jahren) und dauerhaft erwerbsgeminderte Personen, die ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Sie ist eine bedarfsabhängige Sozialleistung und wird vom örtlichen Sozialamt gewährt.

Rechtliche Grundlage

  • §§ 41–46 SGB XII: Regelungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
  • § 28a SGB XII: Festlegung der Regelbedarfsstufen (2025: 563 Euro pro Monat, unverändert zu 2024).
  • § 94 SGB XII: Unterhaltsrückgriff bei Eltern/Kindern mit hohem Einkommen.

Anspruchsvoraussetzungen

  • Alter oder Erwerbsminderung: Anspruchsberechtigt sind Personen ab 65 Jahren oder mit dauerhafter voller Erwerbsminderung.
  • Einkommen und Vermögen: Das Einkommen und Vermögen muss unter den gesetzlichen Freibeträgen liegen. Der Vermögensfreibetrag beträgt ab 2025 67.410 Euro.
  • Unterhaltsrückgriff: Eltern oder Kinder müssen nur dann Unterhalt zahlen, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. In diesem Fall beträgt der monatliche Unterhaltsbeitrag 33,12 Euro.

Leistungen der Grundsicherung

  • Regelbedarf: Pauschale für den Lebensunterhalt (2025: 563 Euro pro Monat).
  • Mehrbedarfe: Zusätzliche Leistungen für besondere Bedarfe, z. B. für Mittagsverpflegung in Werkstätten (4,40 Euro pro Mahlzeit).
  • Kosten der Unterkunft: Übernahme der angemessenen Miete und Heizkosten.
  • Einmalige Leistungen: Z. B. für Erstausstattung der Wohnung oder Bekleidung.

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Quellen