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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung nach dem SGB XII sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die aufgrund von Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Sie ist eine bedarfsabhängige Sozialleistung und wird vom Sozialamt gewährt.

Rechtliche Grundlage

  • §§ 41–46 SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
  • § 28a SGB XII: Regelbedarfsstufen (2025: 563 Euro pro Monat, unverändert zu 2024) :refs[6-1,3,4]

Anspruchsvoraussetzungen

  • Alter: Mindestens 65 Jahre oder dauerhaft voll erwerbsgemindert.
  • Einkommen/Vermögen: Unter den gesetzlichen Freibeträgen (z. B. Vermögensfreibetrag: 67.410 Euro ab 2025) :refs[8-5].
  • Unterhaltsrückgriff: Eltern/Kinder müssen nur bei einem Jahreseinkommen über 100.000 Euro Unterhalt zahlen (33,12 Euro/Monat) :refs[10-8].

Leistungen

  • Regelbedarf: Pauschale für Lebensunterhalt (563 Euro/Monat).
  • Mehrbedarfe: Z. B. für Mittagsverpflegung in Werkstätten (4,40 Euro/Mahlzeit) :refs[12-5].
  • Kosten der Unterkunft: Angemessene Miete und Heizung werden übernommen.

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Quellen