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Leistungen zur Rehabilitation nach SGB IX
Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) dienen dazu, Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Personen eine möglichst uneingeschränkte Teilhabe am Arbeitsleben und in der Gesellschaft zu ermöglichen. Ziel ist es, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen und die Selbstbestimmung zu fördern.
Arten der Reha-Leistungen
- Medizinische Rehabilitation: Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit, z. B. durch Therapien oder Kuren.
- Berufliche Rehabilitation: Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung, z. B. durch Umschulungen oder Arbeitsplatzanpassungen.
- Soziale Rehabilitation: Förderung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, z. B. durch Wohnraumhilfen oder Assistenzleistungen.
- Persönliches Budget: Geldleistung zur selbstständigen Organisation von Reha-Maßnahmen, wenn diese nicht in Einrichtungen erbracht werden müssen.
Wichtige Regelungen 2025
- Reha-Antrag: Der Antrag auf Reha-Leistungen wird bei einem der zuständigen Rehabilitationsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse, Agentur für Arbeit) gestellt.
- Frühzeitige Bedarfserkennung: Rehabilitationsträger sind verpflichtet, Reha-Bedarfe frühzeitig zu erkennen und auf eine Antragstellung hinzuwirken.
- Flexibilität: Seit 2025 gibt es mehr Flexibilität bei der Wahl zwischen stationären und ambulanten Reha-Maßnahmen, um die Vereinbarkeit mit Beruf oder Familie zu verbessern.
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Quellen
- [Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)](https://www.bmas.de)
- [SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/) :refs[6-50,52,54,56]