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Sozialversicherungsbeiträge
Die Finanzierung der gesetzlichen Sozialversicherung erfolgt überwiegend durch Beiträge, die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeinsam getragen werden. Diese Beiträge werden prozentual vom Bruttoarbeitsentgelt berechnet und monatlich abgeführt.
Beitragspflichtiges Entgelt
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Einkommensteile oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei.
Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Die Beiträge werden in der Regel jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Es gibt jedoch Abweichungen:
- Bei der Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein.
- In der Pflegeversicherung zahlen Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr einen zusätzlichen Beitragszuschlag.
- In der Krankenversicherung können zusätzliche einkommensabhängige Zusatzbeiträge anfallen, die in der Regel allein vom Arbeitnehmer getragen werden.
Beitragssätze
Die Beitragssätze werden vom Gesetzgeber festgelegt und können sich im Laufe der Zeit ändern. Stand 2025 gelten in Deutschland (allgemeiner Beitragssatz):
- Krankenversicherung: 14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag
- Pflegeversicherung: 3,4 % (mit Kinderlosenzuschlag höher)
- Rentenversicherung: 18,6 %
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
- Unfallversicherung: variabel nach Branche und Risiko
Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Die Summe aller Teilbeiträge wird als Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezeichnet. Dieser wird von den Arbeitgebern monatlich an die zuständige Krankenkasse abgeführt, die die Beiträge anschließend an die anderen Sozialversicherungsträger verteilt.
Bedeutung
Die Sozialversicherungsbeiträge sind das finanzielle Fundament des deutschen Sozialversicherungssystems. Sie sichern die Leistungen in den Bereichen Krankheit, Pflege, Rente, Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfälle.